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Der gemeinsame Monitoringausschuss besteht aus je einem Vertreter der teilnehmenden Länder und fasst alle Beschlüsse für das gemeinsame operationelle Programm im Rahmen der Zuständigkeiten des Ausschusses. Die Mitglieder sind als Vertreter ihres Landes und nicht in persönlicher Eigenschaft entsandt. Der Ausschuss hat einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Sekretär wird unter den Mitgliedern der gemeinsamen Verwaltungsstelle ausgewählt.
Zusätzlich zu den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern ist es wichtig, dass die teilnehmenden Länder eine angemessene Teilnahme der Zivilgesellschaft gewährleisten (Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Sozialpartner, Zivilgesellschaft), um eine enge Beteiligung der verschiedenen lokal vertretenen Akteuren an der Verwirklichung des gemeinsamen operationellen Programms zu gewährleisten.
Die Kommission wird zu jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses zum gleichen Zeitpunkt wie die Teilnehmer eingeladen und über die Ergebnisse der Arbeiten unterrichtet. Sie kann von sich aus an jeder Ausschusssitzung vollständig oder teilweise als Beobachter ohne Entscheidungsbefugnis teilnehmen.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und…
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern dieser aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, der…
Die Union wird in dem nach Artikel 20 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsausschuss durch die Kommission vertreten. Die…
Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus von Vertretern der Kommission…
Der Leiter der operativen Struktur und die Kommission führen gemeinsam den Vorsitz im sektoralen Monitoringausschuss. Über die Zusammensetzung des Ausschusses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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