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Zwischen der Kommission und jedem Partnerland des betreffenden gemeinsamen operationellen Programms wird eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Die im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms eingesetzte gemeinsame Verwaltungsstelle kann die Finanzierungsvereinbarung gegenzeichnen.
Das von der Kommission angenommene gemeinsame operationelle Programm bildet den technischen Anhang zur Finanzierungsvereinbarung.
Die Finanzierungsvereinbarung wird spätestens vor Ablauf des Jahres geschlossen, das auf das Jahr folgt, in dem das gemeinsame operationelle Programm durch den Beschluss der Kommission angenommen wurde („n+1-Regel“).
Falls die Vereinbarung nicht in der gesetzten Frist geschlossen wird, kann die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms mit dem betreffenden Partnerland nicht anlaufen. Wenn an einem Programm mehrere Partnerländer beteiligt sind, kann es in einem Partnerland anlaufen, sobald dieses seine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet hat.
Falls innerhalb der gesetzten Frist kein Partnerland eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, wird die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms hinfällig und die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 3 und 4 kommen zur Anwendung. KAPITEL III VERWALTUNGSSTRUKTUREN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS ABSCHNITT 1 Gemeinsamer Monitoringausschuss
Die Kommission übermittelt den Entwurf der Finanzierungsvereinbarung bei der Genehmigung des externen Programms. Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein…
Die Bedingungen für Beiträge aus dem operationellen Programm zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem…
Die Kommission und das begünstigte Land schließen eine Finanzierungsvereinbarung, sofern der Finanzierungsbeschluss dies vorschreibt. Nach Artikel 39 können…
Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 15. Dezember 2014 zu schließen. Sie unterrichtet…
Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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