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Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Annahme eines OP II richtet der betreffende Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen und in Absprache mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein oder benennt diesen.
Jeder Begleitausschuss stellt im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine eigene Geschäftsordnung auf und nimmt sie an.
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern dieser aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, der zwischengeschalteten Stellen und aller Interessenträger sowie gegebenenfalls aus Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen besteht. Vertreter der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen sowie der Interessenträger werden von der jeweiligen Stelle oder Organisation in transparenten Verfahren zu Mitgliedern des Begleitausschusses gewählt. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein. Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.
Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Jeder Mitgliedstaat richtet — nach Konsultation der Verwaltungsbehörde — binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats…
Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der…
Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und…
Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine…
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.