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Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts.
Dieser Ausführungszeitraum umfasst die folgenden Phasen: a) die Durchführungsphase des gemeinsamen operationellen Programms mit einer Dauer von höchstens sieben Jahren, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet. Die Einleitung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Unterzeichnung von Verträgen nach diesem Datum ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Verträgen für Prüfungen und Evaluierungen; b) die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2015 endet. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein; c) eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens 36 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts endet.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände sowie auf begründeten Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses eine Verlängerung des Ausführungszeitraums des gemeinsamen operationellen Programms beschließen. In diesem Fall sind die Termine für die Vorlage des Abschlussberichts nach Artikel 32 nicht anwendbar.
In Artikel 33 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten…
Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in…
Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65…
Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 angemessen berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission jedes operationelle Programm mittels eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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