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Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Durchführung von Informationsmaßnahmen und die Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms verantwortlich. Insbesondere trifft sie im Hinblick auf ihre eigene Tätigkeit und die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte die erforderlichen Vorkehrungen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung bzw. der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Für diese Maßnahmen gelten die von der Kommission festgelegten und veröffentlichten Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Maßnahmen im Außenbereich.
Die gegebenenfalls in den teilnehmenden Ländern eingerichteten Außenstellen des gemeinsamen technischen Sekretariats haben die Funktion, die Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms bekannt zu machen und eventuell interessierte Einrichtungen darüber zu informieren. KAPITEL VI ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und…
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und…
Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die nach dem Instrument ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten…
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.