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Die im Fall der Liste der Merkmale in Anhang 7 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 zulässigen Abweichungen sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Die im Fall der Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 in Anhang 2 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2008 zulässigen…
Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten…
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über…
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen…
Die Anhänge IV, VI und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.