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Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über Pensionsfonds zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der vorgesehenen Übergangszeit eingehalten werden.
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über…
Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten…
In der Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission wurden die Abweichungen der Mitgliedstaaten festgelegt, die während einer Übergangszeit im Fall der…
Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 788/96 zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden…
Die im Fall der Liste der Merkmale in Anhang 7 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 zulässigen Abweichungen…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ (1) Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.