Erwägungsgrund 2 32008R0100
Die CITES-Resolutionen Conf. 9.7 (Rev. CoP13) über Durchfuhr und Umladung und Conf. 12.3 (Rev. CoP13) über Genehmigungen und Bescheinigungen sehen Sonderverfahren zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Beförderung von Musterkollektionen vor, für die Carnets ATA im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ausgestellt sind. Um für die Beförderung solcher Musterkollektionen durch Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen zu schaffen, die mit den für andere CITES-Parteien geltenden Bedingungen vergleichbar sind, müssen die entsprechenden Verfahren in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.