Erwägungsgrund 8 32008R0100
Die Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens hat ein Berichtsformat für die gemäß Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens alle zwei Jahre zu übermittelnden Berichte angenommen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Zweijahresberichte in diesem Berichtsformat, soweit es sich um nach dem Übereinkommen erforderliche Angaben handelt, und in einem zusätzlichen Berichtsformat, soweit es sich um die nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 erforderlichen Angaben handelt, übermitteln.