Art. 64 32006R0865
Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden:
Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen;
Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;
Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;
unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen;
rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden;
lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind;
Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.
Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.