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Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 181 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilen, sofern die betreffenden Aquakulturbetriebe die folgenden Bedingungen erfüllen: Wird eine einzige Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Bestimmungen des Artikels 178 und der Artikel 180 bis 184 sowie die nach Artikel 180 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen, die auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb anwendbar sind, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.
Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in dem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen alle Betriebe an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln (sogenannte „Versandzentren“), alle Betriebe mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind, (sogenannte „Reinigungszentren“) und ähnliche Einrichtungen, die sich innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln zugelassen werden;
die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und
unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und
die Tiere aus Aquakultur der betreffenden Betriebe sind Teil derselben epidemiologischen Einheit.
die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an und die…
Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis, sofern die in Artikel 172 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um der zuständigen Behörde eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung,…
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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