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Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen Fischereierzeugnissen, die aus Fischen der Familie der Gempylidae hergestellt werden, vergleichbare Risiken für die Verbraucher bestehen. Daher ist es angebracht, bei diesen gefrorenen Fischereierzeugnissen die gleichen Anforderungen an Schutz und Aufklärung zu stellen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die…
Anforderungen an Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:…
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen…
Aus dem Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 30. August 2004 bezüglich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.