Erwägungsgrund 3 32008R1022
Wenn Fischereifahrzeuge, die nicht so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, ihren Fang anlanden, müssen frische Fischereierzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert werden.