Erwägungsgrund 3 32008R1078
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten vor. Nach Artikel 24 derselben Verordnung hat die Kommission jährlich über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen zu entscheiden.