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Die Kommission bewertet die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigten nationalen Programme.
Für die Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.
Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor, so kann die Kommission die betreffenden Ausgaben gegebenenfalls aus der zu genehmigenden jährlichen Haushaltsvorausschätzung ausschließen.
Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen erstellt die Kommission Prognosen für die Ausgaben der Union,…
Die Kommission gibt so bald wie möglich, und spätestens zum 30. November, eine Stellungnahme zu der Übersicht über die Haushaltsplanung ab.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Euro-Gruppe alljährlich bis zum 15. Oktober eine Übersicht über die Haushaltsplanung für das Folgejahr vor.…
Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Für ihren…
Die jährliche Haushaltsvorausschätzung enthält die geplanten Jahresausgaben, die ein Mitgliedstaat voraussichtlich für die Durchführung seines nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.