Erwägungsgrund 76 32024R1620
Unbeschadet etwaiger besonderer Sprachenregelungen, die möglicherweise im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen oder mit ausgewählten Verpflichteten vereinbart werden, sollte die Verordnung Nr. 1 des Rates auf die Behörde Anwendung finden, und alle Übersetzungsdienste, die für die Arbeit der Behörde erforderlich sein könnten, sollten — mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten — vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden.