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Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten vor. Nach Artikel 24 derselben Verordnung hat die Kommission jährlich über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen zu entscheiden.
Die Kommission genehmigt die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den…
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des…
Gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan mit den Prioritäten und durchzuführenden Aktionen an, einschließlich…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige…
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan an mit den Prioritäten und Aktionen, einschließlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.