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In Anbetracht des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben, um die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben im Bereich der Datenerhebung zu erhalten. Es empfiehlt sich, für den Fall des Verstoßes gegen diese Vorschriften und Verfahren den Ausschluss der Ausgaben von der Gemeinschaftsbeteiligung vorzusehen.
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur…
In Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der…
Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der…
Es sind Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Ausgabenerstattung mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der jährlichen…
Bei der Festlegung der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Beträge sowie der erforderlichen Vergütung für sonstige vereinbarte…
Die in Titel VIII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formen der Finanzierung und die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.