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Die Mitgliedstaaten erhalten von der Union einen maximalen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % der Kosten für die Erhebungen der Kern- und Moduldaten für die Referenzjahre 2023 und 2026, wobei die in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegten Maximalbeträge nicht überschritten werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten können Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 und den Betrag der Geldleistung für…
Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das Programm „Digitales Europa“, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764…
Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge…
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 ist der Finanzbeitrag…
Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für die Referenzjahre 2023 und 2026, einschließlich der erforderlichen…
Die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Referenzjahre 2023 und 2026…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.