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Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft, so sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die für die ordnungsgemäße Durchführung der nationalen Programme erforderlichen Mittel ändern können. Die Mitgliedstaaten sollten die Mittel auf andere Kostenkategorien übertragen dürfen, wenn dies als vorteilhaft für die Durchführung des nationalen Programms angesehen wird.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Stützungsprogramme von den Mitgliedstaaten auf der geografischen Ebene ausgearbeitet werden,…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige…
Um die Verfahren zu vereinfachen, müssen die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Einreichung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung in Zusammenhang…
Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Die Kommission sollte die in der vorliegenden Verordnung geregelten Fristen und Kürzungen der beihilfefähigen Ausgaben ändern können, wenn die Mitgliedstaaten…
Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.