Erwägungsgrund 3 32008R0108
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erlassen; weitere Lebensmittel festzulegen, denen bestimmte Vitamine oder Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen; Beschlüsse zur Festlegung und/oder Änderung der Listen der zugelassenen, verbotenen oder eingeschränkten anderen Stoffe zu fassen; die Bedingungen festzulegen, unter denen Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden dürfen wie Reinheitskriterien, Höchstgehalte, Mindestgehalte und andere Beschränkungen oder Verbote des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln; und Ausnahmen von einigen Bestimmungen der genannten Verordnung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.