Erwägungsgrund 4 32008R0108
Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Streichung und bei der Aufnahme und Änderung bestimmter anderer Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.