Erwägungsgrund 1 32008R1081
Gemäß Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates ab 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, gilt Folgendes: Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird. Gemäß der genannten Verordnung schreiben die Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 der Kommission und die Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 der Kommission vor, dass die Ausführer eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Käse der Begriffsbestimmung in der jeweiligen Verordnung entspricht, um freien und unbegrenzten Zugang zu den USA bzw. Australien zu haben.