Verordnung (EG) Nr. 1081/2008 der Kommission vom 4. November 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können
Im gleichen Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Australiens bestätigt, dass sie für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 genannten gemeinschaftlichen Käsesorten ohne mengenmäßige Beschränkungen die Nämlichkeits- und Ursprungsbescheinigung nicht mehr benötigen.
Erwägungsgrund 3 32008R1081
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