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Es muss dafür gesorgt werden, dass die Kommission Mitgliedstaaten von Teilen der Energiedatenerhebung befreien oder ausnehmen kann, die zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würden. Die Befreiungen oder Ausnahmen sollten ausschließlich auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Begründung gewährt werden, die den gegenwärtigen Zustand und den übermäßigen Aufwand transparent darlegt. Ihre zeitliche Gültigkeit sollte auf den kürzesten erforderlichen Zeitraum beschränkt sein.
Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der…
Die Kommission kann den Erzeugern und Verwendern von Kernmaterial schriftlich Befreiungen von den Bestimmungen über Form und Häufigkeit der in den Artikeln 10…
Will ein Mitgliedstaat eine der Ausnahmen gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen, unterrichtet er die Kommission und stellt alle relevanten Informationen zur…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Zur Begrenzung der Belastung der Unternehmen und der Kosten für die Mitgliedstaaten werden soweit möglich vorhandene Daten aus administrativen Quellen…
Will ein Mitgliedstaat eine der Ausnahmen gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen, unterrichtet er die Kommission und stellt alle relevanten Informationen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.