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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten einzelstaatlichen statistischen Daten.
Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt.
Die Regelungen für die Übermittlung der nationalen Statistiken können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.
Die Kommission (Eurostat) stellt eine jährliche Energiestatistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit der Statistiken sowie die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren…
Die Bestimmungen für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie deren Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit und die Fristen für ihre Übermittlung…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.
Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geänderten Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.