Erwägungsgrund 6 32022R2379
Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) gebilligten Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Rechtsvorschriften der Union zur Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR), abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser beiden Rahmenverordnungen und soll die bereits verabschiedete Rahmenverordnung, die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates, ergänzen.