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Eingedenk der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Steinbuttfang traditionell Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwendet wurden, und um eine angemessene Anpassung an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen, soll Schiffen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erlaubt werden, mit Netzen mit einer Maschenöffnung von nicht weniger als 360 mm Steinbuttfang zu betreiben.
In Anbetracht der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fang von Steinbutt herkömmlicherweise Netze mit einer…
1. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten. 2. Die zulässige Maschenöffnung für…
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…
Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten weiterhin…
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer…
1. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.