Erwägungsgrund 13 32019R0833
Während einer Sitzung auf fachlicher Ebene zu ICCAT-Fragen am 11. Dezember 2018 äußerten die Mitgliedstaaten den Wunsch, zumindest einige Bestimmungen der Empfehlung 18-02 in Bezug auf Beifang, Aufzucht- und Fangkapazität und erlaubte Fangzeiten ab dem 21. Juni 2019 umzusetzen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber, die Roten Thun fangen, zu schaffen. Darüber hinaus gibt es neue verschärfte Kontrollbestimmungen, einschließlich zu innerbetrieblichen Stichprobenkontrollen und zu Methoden des Handels mit lebenden Fischen und der Aufzucht, auf der Grundlage der geteilten Zuständigkeit in diesem Politikbereich, die die Mitgliedstaaten auch ab dem 21. Juni 2019 umzusetzen haben.