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In Anbetracht der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fang von Steinbutt herkömmlicherweise Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 200 mm verwendet wurden, sollte vorgesehen werden, dass in diesem Mitgliedstaat Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden dürfen, um eine angemessene Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen.
Eingedenk der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Steinbuttfang traditionell Netze mit einer…
1. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten. 2. Die zulässige Maschenöffnung für…
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II Technische Übergangsmaßnahmen 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…
Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98…
Maschenöffnung 1. Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.