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Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der Beihilfe festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen, doch muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.
Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die…
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen…
Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft,…
Die Mitgliedstaaten setzen den für die Maßnahme gemäß Artikel 10 zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender…
Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen…
Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag muss die im Rahmen grenzübergreifender Programme geleistete öffentliche Hilfe die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.