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Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern sicherzustellen, sollten die Bedingungen für die Unterstützung der Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, im Einzelnen festgelegt werden.
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Sektoren bzw. Erzeugnisse, die für ganz oder teilweise aus dem…
Um Doppelzahlungen mit den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für…
Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft,…
Demzufolge ist bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt für das Jahr 2009 von den Bestimmungen des…
Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.