Art. 9 Abs. 2 32008R0744VERORDNUNG (EG) Nr. 744/2008 DES RATES vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft
Wird ein Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, so beläuft sich die Obergrenze für die öffentliche…
Art. 59 Abs. 13 32022R2472VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
Art. 32 Abs. 6 AGVOVERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.