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Abweichend von Artikel 1 der Richtlinie 72/199/EWG wird der Stärkegehalt von Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art im Sinne des KN-Codes 2309 nach der im Anhang dieser Verordnung festgelegten enzymatischen Analysemethode bestimmt, wenn die folgenden Futtermittel in bedeutenden Mengen vorliegen: a) (Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z. B. (Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-)Rübenpülpe-melassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker; b) Zitruspülpe; c) Lein; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot; d) Rapssaat; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen; e) Sonnenblumensaat; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat; f) Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot; g) Kartoffelpülpe; h) Trockenhefe; i) Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z. B. Topinambur-Chips und Mehl); j) Grieben; k) Sojaerzeugnisse.
Nach der Dritten Richtlinie der Kommission 72/199/EWG vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von…
Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 3505…
1. Erzeugnis, bestehend aus einer Mischung aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung (etwa 40 GHT), Rückständen von der Mais- keimölgewinnung (etwa 30 GHT),…
Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind bei der Einreihung der nachstehenden Waren…
Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission und gemäß den…
2. Erzeugnis aus der Mischung von lediglich zerkleinerten Maiskörnern mit einem Preßrückstand aus der Gewinnung von Maiskeimöl; das Ausgangsmaterial für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.