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Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können. Hierfür ist ein Muster zu erstellen. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten von einer Kontrollbescheinigung abgedeckt sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung sind die Einzelheiten festzulegen. Außerdem ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.
d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene…
Mit den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die allgemeinen Vorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen…
Ökologische/biologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch/biologisch in den…
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung…
Um sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für…
Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu denjenigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.