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Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 für das Jahr 2009 nicht vor Dienstag, dem 6. Januar 2009, und nicht nach Dienstag, dem 15. Dezember 2009, eingereicht werden.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 werden die zu dem in Anhang I genannten Zeitpunkt beantragten Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission erlassenen Maßnahmen zu dem in demselben Anhang I genannten Zeitpunkt erteilt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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