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Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für das Jahr 2009 nicht vor Dienstag, dem 6. Januar 2009, und nicht nach Dienstag, dem 15. Dezember 2009, eingereicht werden.
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 werden die zu dem in Anhang II genannten Zeitpunkt beantragten Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu dem in demselben Anhang II genannten Zeitpunkt erteilt.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 werden die zu den in Anhang III genannten Zeitpunkten beantragten Einfuhrlizenzen für Maniok…
Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009 Zeitpunkt der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und…
Die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und…
Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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