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Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für das Jahr 2009 nicht vor Montag, dem 5. Januar 2009, und nicht nach Mittwoch, dem 16. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit eingereicht werden.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 werden die zu den in Anhang III genannten Zeitpunkten beantragten Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang III genannten Zeitpunkten erteilt.
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für…
Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009…
Die Einfuhr von Maniok im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 1 ist nicht an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009 Zeitpunkt der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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