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Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.
Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Aufstellung der gemäß Absatz 1 benannten Behörden und Stationen und die vorgenommenen Aktualisierungen.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den zuständigen Behörden durch diese Verordnung übertragen…
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Behörde Bezeichnung und Anschrift sowie eine Kontaktstelle der nationalen zuständigen Behörde(n) mit, die in…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Zentralbank und der Kommission ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe b).
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.