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Die Verordnungen (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union , (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor und (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nehmen auf die Anwendung von Warenkontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 Bezug, ohne dass Ausfuhrerstattungen mit im Spiel sind. Es ist daher zu präzisieren, dass Warenkontrollen bei Vorgängen, die andere Beträge betreffen und mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen, gemäß diesen neuen kohärenten Vorschriften vorgenommen werden können.
Mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle…
Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die folgenden Verordnungen entsprechend zu ändern: — Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni…
Bereits geltende Kontrollmaßnahmen sollten berücksichtigt werden, vor allem jene, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999…
Bei der Überwachung der Übereinstimmung der Materialien und Gegenstände mit dieser Verordnung sollten die speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und…
Die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den…
Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.