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Erforderlichenfalls gelten die horizontalen Vorschriften über Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen sowie über die Verwendung des Euro gemäß Artikel 58 bis 66, 79 bis 88 und 105 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die auf dieser Grundlage angenommenen Rechtsakte sinngemäß auch für Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie für Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel angenommenen Bestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung zu erlassen.
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der Bestimmungen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel für die Zwecke dieser Verordnung angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten…
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über Diese…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um jedes spezifische System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu…
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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