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Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Verordnung sieht Gemeinschaftsziele vor, was die Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind, in unterschiedlichen Geflügelpopulationen betrifft. Ab den Zeitpunkten gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung ist die Aufnahme in die im Gemeinschaftsrecht für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere oder Bruteier gemäß der vorliegenden Verordnung einführen dürfen, bzw. das Verbleiben in dieser Liste davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Bekämpfungsprogramm vorlegt. Ein derartiges Programm sollte den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen gleichwertig sein und einer Genehmigung durch die Kommission bedürfen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 enthält Bestimmungen für die Entdeckung und die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d…
Es hat sich erwiesen, dass die Durchführung von Kontrollprogrammen deutlich zur Verringerung der Prävalenz von Salmonellen bei der Erzeugung von Tieren und…
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen…
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen…
Ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten ist die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende…
Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.