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Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Côte d'Ivoire, Malaysia, Moldau , Russland und Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre…
In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb…
Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass…
Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden,…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.