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Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, oder die vorgelegten Programme bieten keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus gallus, Eier hiervon und Eintagsküken von Gallus gallus sollen ab dem 1. Januar 2009 in der Gemeinschaft gelten; daher sollte die Einfuhr derartigen Geflügels und derartiger Eier aus diesen Drittländern nach dem genannten Datum nicht mehr zulässig sein. Daher sollte die Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen…
Um Garantien zu bieten, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen…
(5) Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ 2. Teil 2 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Zusätzliche…
Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen…
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung, das die Vereinigten Staaten der Kommission am 6. Juni 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.