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Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs 1. Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden: Art Geografisches Gebiet Zeitraum Flunder (Platichthys flesus) Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59°30′N 15. Februar bis 15. Mai Untergebiet 32 15. Februar bis 31. Mai Steinbutt (Psetta maxima) Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N 1. Juni bis 31. Juli · 2. Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.
Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von…
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II Technische Übergangsmaßnahmen 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…
1. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten. 2. Die zulässige Maschenöffnung für…
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn, a) die Fänge wurden…
Fänge aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten und angelandet werden, es sei denn, a) die Fänge wurden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.