Art. 94 32023R2124
Schonzeit während der Laichzeit von Steinbutt
(1)
In der Zeit von April bis Juni legt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten der GFCM-Arbeitsgruppe Schwarzes Meer (WGBS) jährlich eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten während der Laichzeit von Steinbutt fest.
(2)
Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten der WGBS kann die Schonzeit gemäß Absatz 1 geändert werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen des Steinbutts zu schützen.