Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1323/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2008
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 966,15 EUR, die Obergrenze auf 1932,29 EUR und der Pauschalabschlag auf 878,32 EUR festgesetzt.
Art. 13 32008R1323
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