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Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft sollte überprüft werden, ob die Tiere nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Gegebenenfalls sollten bereits gezahlte Beträge vor der Wiedereinfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zurückgezahlt werden.
Bei der Wiedereinfuhr reinrassiger Zuchttiere in die Gemeinschaft ist die gewährte Ausfuhrerstattung vor Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr…
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 in die Gemeinschaft werden keine Einfuhrzölle erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht…
Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes…
Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals…
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist es angezeigt, den Begriff des reinrassigen Zuchttieres genauer zu…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.