Erwägungsgrund 4 32008R0133
Damit gewährleistet ist, dass die Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, müssen bei ihrer Einfuhr die für Zuchttiere üblicherweise verlangten Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse beiliegen. Außerdem muss sich der Einführer verpflichten, die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht zu schlachten.