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Teil A: Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen Agaricinsäure Aloin Capsaicin 1,2-Benzopyron, Cumarin Hyperizin Beta-Asaron 1-Allyl-4-methoxybenzol, Estragol Blausäure Menthofuran 4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol, Methyleugenol Pulegon Quassin 1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol Teucrin A Thujon (alpha- und beta-) Teil B: Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind Bezeichnung des Stoffes Zusammengesetzte Lebensmittel, in denen die Menge dieses Stoffes eingeschränkt ist Höchstmenge mg/kg Beta-Asaron Alkoholische Getränke 1,0 1-Allyl-4-methoxybenzol Estragol Milcherzeugnisse 50 Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Pilze, Wurzelgemüse, Knollen, Hülsenfrüchte, Leguminosen), verarbeitete Nüsse und Samen 50 Fischerzeugnisse 50 Alkoholfreie Getränke 10 Blausäure Nougat, Marzipan oder ein entsprechendes Ersatzerzeugnis sowie ähnliche Erzeugnisse 50 Steinfruchtobstkonserven 5 Alkoholische Getränke 35 Menthofuran Süßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems 500 Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 3 000 Kaugummi 1 000 Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 200 4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol Methyleugenol Milcherzeugnisse 20 Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild 15 Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse 10 Suppen und Saucen 60 Verzehrfertige pikante Knabbererzeugnisse 20 Alkoholfreie Getränke 1 Pulegon Süßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems 250 Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 2 000 Kaugummi 350 Nichtalkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 20 Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 100 Quassin Alkoholfreie Getränke 0,5 Backwaren 1 Alkoholische Getränke 1,5 1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild 15 Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse 15 Suppen und Saucen 25 Alkoholfreie Getränke 1 Teucrin A Spirituosen mit bitterem Geschmack oder bitter 5 Liköre mit bitterem Geschmack 5 Andere alkoholische Getränke 2 Thujon (alpha- und beta-) Alkoholische Getränke, mit Ausnahme der aus Artemisia-Arten hergestellten 10 aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke 35 aus Artemisia-Arten hergestellte nichtalkoholische Getränke 0,5 Cumarin Traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist 50 Frühstücksgetreideerzeugnisse einschließlich Müsli 20 Feine Backwaren außer traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist 15 Dessertspeisen 5 (*1) Die Höchstwerte gelten nicht, wenn ein zusammengesetztes Lebensmittel keine hinzugefügten Aromen enthält und die einzigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die hinzugefügt wurden, frische, getrocknete oder tiefgekühlte Kräuter oder Gewürze sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen zu dieser Ausnahme nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Behörde auf der Grundlage der durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Verwendung von Kräutern, Gewürzen und natürlichen Armomaextrakten vor. (1) Im Sinne von Anhang II Nummer 30 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. (2) Im Sinne von Anhang II Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Rates dürfen die Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit…
Begriffsbestimmungen: 1. „Nährstoffe“ : Für die Zwecke dieses Anhangs sind Nährstoffe Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe…
(3) Grenzwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. ANHANG III AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN (g je 100 g…
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 ABSCHNITT I:…
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden: — Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates…
Insbesondere ist vorgesehen, dass Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme sowie Lebensmittelaromen, sofern die Lebensmittelaromen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.